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Träger: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Region: Österreich
Wirkungsziele: Rahmenbedingungen einheitlich gestalten, Demenzgerechte Versorgungsangebote sicherstellen und gestalten
Das Kompetenzzentrum zur Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege (angesiedelt bei der Sozialversicherung der Selbständigen) führt im Auftrag des Sozialministeriums im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege kostenlose Hausbesuche zur Beratung durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen bei Pflegegeldbezieherinnen und -beziehern durch.
Dabei wird die tatsächliche Pflegesituation und -qualität anhand eines standardisierten Situationsberichtes erhoben und bei Bedarf notwendige Beratungen durchgeführt und Informationen bereitgestellt, um bestmögliche Rahmenbedingungen für die alltägliche Betreuung zu gewährleisten.
Mit Oktober 2019 wurden die Hausbesuche auf Pflegegeldbezieherinnen und Pflegegeldbezieher mit Demenz ausgeweitet, um dem hohen Informations- und Beratungsbedarf von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen und deren An- und Zugehörigen gerecht zu werden.
Um Sicherheit und Qualität in der Betreuung zu Hause zu gewährleisten und eine laufende Begleitung durch qualifiziertes Personal (in der 24-Stunden-Betreuung) sicherzustellen wurde im Zuge der Pflegereform Teil II im Jahr 2023 eine Ausweitung der Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege auf bis zu vier Besuche pro Jahr beschlossen.
Der Hausbesuch auf Wunsch kann kostenlos und für ganz Österreich per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at oder telefonisch unter +50 808 20 87angefordert werden.
Mehr dazu unter folgendem LINK bzw. auch HIER
Erschwerniszuschlag
Für Menschen mit schweren psychischen Behinderungen oder Demenz wurde der Wert des Erschwerniszuschlages von 25 auf 45 Stunden pro Monat erhöht. Damit stehen 20 Stunden zusätzlich pro Monat für die Pflege und Betreuung zur Verfügung.
Novelle Pflegefondsgesetz BGBl. I Nr. 22/2017
In der Novelle des Pflegefondsgesetzes, die mit 1.1.2017 in Kraft getreten ist, wurde in Umsetzung der Demenzstrategie der Absatz "Bei der Versorgung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen ist auf die Anwendung evidenzbasierter pflegewissenschaftlicher Ergebnisse Bedacht zu nehmen" unter § 3a (8) normiert.
Link zur Novelle